§ 29 LiegTeilG

Alte FassungIn Kraft seit 07.4.1930

§ 29

(1) § 29.Die grundbücherlichen Eintragungen, deren Grundlagen im Lauf einer Verlassenschaftsabhandlung in einer den Erfordernissen der Einverleibung entsprechenden Form festgestellt wurden, sind in Ermangelung eines entsprechenden Ansuchens der Beteiligten durch das Verlassenschaftsgericht nach Eintritt der Rechtskraft der Einantwortung von Amts wegen zu bewirken, wenn die für die Bewilligung der Eintragung erforderlichen Urkunden, soweit sie nicht Ausfertigungen der Entscheidungen des Verlassenschaftsgerichtes sind, diesem Gerichte vorliegen. Mit den von Amts wegen zu treffenden Verfügungen ist, wenn nicht eine entgegenstehende Erklärung der Beteiligten vorliegt, in der Regel (Absatz 4) bis zum Ablaufe von sechs Wochen nach Eintritt der Rechtskraft der Einantwortung innezuhalten.

(2) Die erforderlichen Urkundenabschriften hat die Partei dem Verlassenschaftsgerichte rechtzeitig vorzulegen. Geschieht dies nicht, so sind sie von Amts wegen gegen Einhebung des Doppelten der für gerichtliche Abschriften zu entrichtenden Gebühr anzufertigen.

(3) Wird das öffentliche Buch, in dem die Eintragungen zu vollziehen sind, nicht bei dem Verlassenschaftsgerichte geführt, so hat dieses das zuständige Buchgericht um den Vollzug der Eintragung zu ersuchen.

(4) Wird ein Nachlaß vor der Bemessung und Sicherstellung oder Berichtigung der Erbgebühren, Immobiliargebühren und sonstigen Abgaben eingeantwortet, so sind die bücherlichen Eintragungen im Sinne des Absatzes 1 ohne Zustimmung der Finanzbehörde von Amts wegen erst ein Jahr nach dem Tage des Einantwortungsbeschlusses vorzunehmen (§ 27 des Gesetzes vom 6. Februar 1919, St. G. Bl. Nr. 98). Wird jedoch die Berichtigung oder ausreichende Sicherstellung der Erbgebühren, Immobiliargebühren und sonstigen Abgaben dem Gerichte von der Finanzbehörde vor Ablauf der einjährigen Frist mitgeteilt, so ist die Eintragung sofort, aber nicht vor Ablauf von sechs Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses einzuleiten.

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