4. Abschnitt
DIENSTPFLICHTEN DES LANDESLEHRERS Allgemeine Dienstpflichten
§ 29.
(1) Der Landeslehrer ist verpflichtet, die ihm obliegenden Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungsaufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2) Der Landeslehrer hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
(3) Der Landeslehrer hat um seine berufliche Fortbildung bestrebt zu sein.
Schlagworte
Treue, Berufsfortbildung
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2024
Gesetzesnummer
10008549
Dokumentnummer
NOR12100793
alte Dokumentnummer
N6198411403T
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