VIII. ABSCHNITT
Statistik
§ 29
(1) Die Erstprüfstellen sowie jene Kesselprüfstellen, die nicht vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr befugt worden sind, haben jährlich dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten einen Tätigkeitsbericht vorzulegen.
(2) Das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten hat anhand der Berichte gemäß Abs. 1 sowie § 9 Abs. 7 eine Statistik unter den Gesichtspunkten der Sicherheitstechnik, der Information der Wirtschaft und der Kontrolle der Überwachung zu erstellen.
(3) Nähere Bestimmungen über die Vorlage der Berichte sowie über den Umfang der Statistik und deren Veröffentlichung sind vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung festzulegen.
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