Mäßigung von Vertragsstrafen
§ 29
§ 29. Für eine Vertragsstrafe, die in einem Kartellvertrag versprochen worden ist, gilt der § 348 des Handelsgesetzbuches nicht.
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Mäßigung von Vertragsstrafen
§ 29
§ 29. Für eine Vertragsstrafe, die in einem Kartellvertrag versprochen worden ist, gilt der § 348 des Handelsgesetzbuches nicht.
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