Eingeschränkte Zusatzprüfung
§ 29.
Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Informationstechnologie – Informatik kann eine im Vergleich zu § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Informationstechnologie – Technik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Fachgespräch. Für diese Zusatzprüfung gilt § 23 sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Gesetzesnummer
20004693
Dokumentnummer
NOR40077003
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