§ 29 IG-L-MKV 2012

Alte FassungIn Kraft seit 13.4.2012

Anzahl der Messstellen und deren regionale Verteilung

§ 29.

(1) Für die Kontrolle der Einhaltung der Grenzwerte zum Schutz von Ökosystemen und der Vegetation ist die in Tabelle 4 angeführte Mindestanzahl an Messstellen einzurichten und zu betreiben, welche auch die Messstellen des Umweltbundesamtes gemäß § 22 umfasst. Bezüglich der großräumigen Standortkriterien sind die inAnlage 2 genannten Faktoren für Messstellen zum Schutz von Ökosystemen und der Vegetation zu berücksichtigen.

Tabelle 4: Mindestanzahl der Messstellen pro Schadstoff pro Untersuchungsgebiet (zusätzliche Messstellen des Umweltbundesamtes in Klammer)

Untersuchungsgebiet/

Landesgebiet

SO2

NO2, NOx

Burgenland

(1)

(1)

Kärnten

1 (1)

2 (1)

Niederösterreich

2 (1)

2 (1)

Oberösterreich

1 (2)

1 (2)

Salzburg

0

1

Steiermark

2

1 (1)

Tirol

0

1

Vorarlberg

0

1

Wien

0

0

Summe

6 (5)

9 (6)

   

(2) Hinsichtlich der Bekanntgabe der Standorte der Messstellen ist § 7 anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

20007789

Dokumentnummer

NOR40138230

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