Finanzierung
§ 29
(1) § 29.Die finanziellen Mittel zur Bedeckung des Aufwandes, welcher der Österreichischen Hochschülerschaft und den Hochschülerschaften an den Universitäten aus ihrer Tätigkeit erwächst, sind insbesondere:
- 1. Studierendenbeiträge,
- 2. Erträge aus Vermögen,
- 3. Erträge aus Stiftungen, die zugunsten der Österreichischen Hochschülerschaft oder der Hochschülerschaften an den Universitäten errichtet werden,
- 4. Schenkungen und sonstige Zuwendungen aus privaten oder öffentlichen Mitteln,
- 5. Erträge aus Veranstaltungen,
- 6. Erträge aus Wirtschaftsbetrieben.
(2) Die Österreichische Hochschülerschaft ist verpflichtet, von jedem ihrer Mitglieder einen Studierendenbeitrag einzuheben. Der Studierendenbeitrag beträgt pro Semester 180 S.
(3) Der Studierendenbeitrag erhöht sich je Studienjahr um die gültige Steigerungsrate des Verbraucherpreisindex 1996. Als gültige Steigerungsrate ist jener verlautbarte Wert von Hundert zu betrachten, um den sich der Wert des Verbraucherpreisindex 1996 für Jänner eines jeden Kalenderjahres verändert hat. Den Ausgangswert bildet der Wert des Verbraucherpreisindex 1996 für Jänner 1999. Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung hat die Höhe des Studierendenbeitrages für das folgende Studienjahr bis längstens 1. Mai jedes Jahres festzustellen.
(4) Die Zulassung zum Studium und die Meldung der Fortsetzung des Studiums setzt die Entrichtung des Studierendenbeitrages für das betreffende Semester voraus.
(5) Ermäßigungen oder Befreiungen von der Bezahlung des Studierendenbeitrages können im Hinblick auf die soziale Lage der Studierenden von den Universitätsvertretungen auf Grund allgemeiner Richtlinien, die die Bundesvertretung zu beschließen hat, bewilligt werden.
(6) Die Einhebung eines besonderen Beitrages zur Erfüllung besonderer Aufgaben durch die Österreichische Hochschülerschaft ist nach Maßgabe des Mehraufwandes unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit auf Grund eines mit Zweidrittelmehrheit gefaßten Beschlusses der Bundesvertretung zulässig. Vor der Festsetzung der Höhe des besonderen Beitrages ist die Vorsitzendenkonferenz (§ 7 Abs. 2) anzuhören.
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