Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage
§ 29.
(1) Als Mindestbemessungsgrundlage für den Familienunterhalt sind 48 vH des Bezugsansatzes, als Höchstbemessungsgrundlage 218 vH des Bezugsansatzes heranzuziehen.
(2) Ist die nach den §§ 26 bis 28 ermittelte Bemessungsgrundlage geringer als die Mindestbemessungsgrundlage oder kann keine Bemessungsgrundlage ermittelt werden, so ist der Familienunterhalt nach der Mindestbemessungsgrundlage zu bemessen.
(3) Ist die nach den §§ 26 bis 28 ermittelte Bemessungsgrundlage höher als die Höchstbemessungsgrundlage, so ist der Familienunterhalt nach der Höchstbemessungsgrundlage zu bemessen.
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