vgl.: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Berechnung des Familienunterhaltes
§ 29.
(1) Bei der Berechnung des Familienunterhaltes nach § 25 sind zu veranschlagen:
- 1. für die Ehegattin, wenn sie nicht dauernd vom Wehrpflichtigen getrennt lebt, 50 vH der Bemessungsgrundlage;
- 2. für jede andere unterhaltsberechtigte Person, die zum Haushalt des Wehrpflichtigen gehört oder in seinem Haushalt lebt, je 10 vH der Bemessungsgrundlage; der insgesamt für solche Personen veranschlagte Familienunterhalt erhöht sich um 30 vH der Bemessungsgrundlage, wenn ein Unterhalt nach Z 1 nicht anfällt;
- 3. für unterhaltsberechtigte Personen, die nicht unter Z 1 oder 2 fallen, der vom Wehrpflichtigen zu leistende Unterhalt, jedoch nicht mehr als 20 vH der Bemessungsgrundlage.
- (Anm.: BGBl. Nr. 285/1982, Art. I Z 13, ab 1.7.1982; BGBl. Nr. 87/1985, Art. V, ab 8.3.1985)
(2) Gehören zum Haushalt des Wehrpflichtigen nur unterhaltsberechtigte Kinder und ist der Wehrpflichtige der einzige Unterhaltsverpflichtete, so werden die den Anspruch nach Abs. 1 Z 2 zweiter Halbsatz übersteigenden und nachgewiesenen Mehrkosten bis zur Höhe jenes Betrages gezahlt, der der Ehefrau und den Kindern zusammen zustehen würde. (Anm.: BGBl. Nr. 577/1983, Art. II Z 24, ab 1.1.1984; BGBl. Nr. 87/1985, Art. V, ab 8.3.1985)
(3) Der Familienunterhalt darf 80 vH der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen; der jeweilige Familienunterhalt ist um ein dem Wehrpflichtigen während des Präsenzdienstes verbleibendes Nettoeinkommen (§ 26 Abs. 3 und § 27 Abs. 5) zu vermindern.(Anm.:BGBl. Nr. 285/1982, Art. I Z 14, ab 1.7.1982; BGBl. Nr. 87/1985, Art. V, ab 8.3.1985)
(4) Entstehen oder ändern sich die Unterhaltsansprüche während des Präsenzdienstes infolge Änderung der Unterhaltspflicht des Wehrpflichtigen, so ist der Familienunterhalt nach den Abs. 1 bis 3 neu zu berechnen. Das gleiche gilt, wenn sich das verbleibende Nettoeinkommen des Wehrpflichtigen während der Präsenzdienstleistung um mehr als 20 vH erhöht oder vermindert.
vgl.: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Schlagworte
Familienbeihilfe, Minderjährige, Nettolohn, Nettogehalt
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2024
Gesetzesnummer
10005597
Dokumentnummer
NOR12061327
alte Dokumentnummer
N4198512075F
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