§ 29 HGG

Alte FassungIn Kraft seit 08.3.1985

vgl.: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Berechnung des Familienunterhaltes

§ 29.

(1) Bei der Berechnung des Familienunterhaltes nach § 25 sind zu veranschlagen:

  1. 1. für die Ehegattin, wenn sie nicht dauernd vom Wehrpflichtigen getrennt lebt, 50 vH der Bemessungsgrundlage;
  2. 2. für jede andere unterhaltsberechtigte Person, die zum Haushalt des Wehrpflichtigen gehört oder in seinem Haushalt lebt, je 10 vH der Bemessungsgrundlage; der insgesamt für solche Personen veranschlagte Familienunterhalt erhöht sich um 30 vH der Bemessungsgrundlage, wenn ein Unterhalt nach Z 1 nicht anfällt;
  3. 3. für unterhaltsberechtigte Personen, die nicht unter Z 1 oder 2 fallen, der vom Wehrpflichtigen zu leistende Unterhalt, jedoch nicht mehr als 20 vH der Bemessungsgrundlage.

(2) Gehören zum Haushalt des Wehrpflichtigen nur unterhaltsberechtigte Kinder und ist der Wehrpflichtige der einzige Unterhaltsverpflichtete, so werden die den Anspruch nach Abs. 1 Z 2 zweiter Halbsatz übersteigenden und nachgewiesenen Mehrkosten bis zur Höhe jenes Betrages gezahlt, der der Ehefrau und den Kindern zusammen zustehen würde. (Anm.: BGBl. Nr. 577/1983, Art. II Z 24, ab 1.1.1984; BGBl. Nr. 87/1985, Art. V, ab 8.3.1985)

(3) Der Familienunterhalt darf 80 vH der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen; der jeweilige Familienunterhalt ist um ein dem Wehrpflichtigen während des Präsenzdienstes verbleibendes Nettoeinkommen (§ 26 Abs. 3 und § 27 Abs. 5) zu vermindern.(Anm.:BGBl. Nr. 285/1982, Art. I Z 14, ab 1.7.1982; BGBl. Nr. 87/1985, Art. V, ab 8.3.1985)

(4) Entstehen oder ändern sich die Unterhaltsansprüche während des Präsenzdienstes infolge Änderung der Unterhaltspflicht des Wehrpflichtigen, so ist der Familienunterhalt nach den Abs. 1 bis 3 neu zu berechnen. Das gleiche gilt, wenn sich das verbleibende Nettoeinkommen des Wehrpflichtigen während der Präsenzdienstleistung um mehr als 20 vH erhöht oder vermindert.

vgl.: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Schlagworte

Familienbeihilfe, Minderjährige, Nettolohn, Nettogehalt

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2024

Gesetzesnummer

10005597

Dokumentnummer

NOR12061327

alte Dokumentnummer

N4198512075F

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