Organisationsplan
§ 29.
Das Rektorat hat einen Organisationsplan zu erstellen, der nach Anhörung der Studienkommission vom Hochschulrat zu beschließen ist. Der Organisationsplan bedarf zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung des zuständigen Regierungsmitglieds. Die Gliederung der Pädagogischen Hochschule in Organisationseinheiten hat unter Berücksichtigung organisatorischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte der bestmöglichen Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben zu dienen. Dabei können Institute vorgesehen werden.
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