3. Abschnitt
Nostrifikation Ergänzungsprüfungen
§ 29.
(1) Für die Durchführung der Ergänzungsprüfungen im Rahmen der Anerkennung einer außerhalb Österreichs erworbenen Urkunde, die zur Ausübung des Hebammenberufes berechtigt, gelten die Bestimmungen des 2. Abschnittes dieser Verordnung betreffend Prüfungen mit der Maßgabe, daß jede theoretische Ergänzungsprüfung sowie deren erste und zweite Wiederholungsprüfung kommissionell abzuhalten sind.
(2) Jedes der im Rahmen der Ergänzungsausbildung vorgeschriebenen Fächer darf zweimal wiederholt werden. Bei Nichtbestehen einer einzigen Ergänzungsprüfung nach deren zweimaligen Wiederholung ist die Nostrifikation nicht möglich. Eine berufliche Tätigkeit ist nur nach erfolgreicher Absolvierung des dritten Ausbildungsjahres und erfolgreicher Ablegung der Diplomprüfung möglich.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2018
Gesetzesnummer
10010882
Dokumentnummer
NOR12138340
alte Dokumentnummer
N8199530434L
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