§ 29 HDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1986

vgl. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 (AVG): § 10

Verteidigung

§ 29.

(1) Der Beschuldigte kann sich selbst verteidigen oder durch

  1. 1. einen Soldaten oder
  2. 2. einen Beamten oder Vertragsbediensteten, der nicht Soldat ist,

(2) Auf Verlangen des Beschuldigten ist von der Disziplinarbehörde aus ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich ein Soldat als Verteidiger zu bestellen. Der Bund hat den im Interesse der Verteidigung notwendigen und zweckmäßigen Aufwand für diesen Verteidiger bis zum Abschluß des Verfahrens vorläufig zu tragen. Soweit dieser Aufwand nicht endgültig vom Bund zu tragen ist (§ 38), hat der Beschuldigte dem Bund nach Abschluß des Verfahrens den Aufwand zu ersetzen.

(3) Abgesehen von dem im Abs. 2 genannten Fall sind Soldaten sowie Beamte und Vertragsbedienstete, die nicht Soldaten sind, zur Übernahme einer Verteidigung nicht verpflichtet.

(4) Soldaten sowie Beamte und Vertragsbedienstete, die nicht Soldaten sind, dürfen, wenn sie eine Verteidigung übernommen haben, in keinem Fall eine Belohnung annehmen und haben gegen über dem Beschuldigten nur Anspruch auf Vergütung des im Interesse der Verteidigung notwendigen und zweckmäßigen Aufwandes.

(5) Die Vertretung durch einen Verteidiger schließt nicht aus, daß der Beschuldigte im eigenen Namen Erklärungen abgibt.

(6) Der Verteidiger ist über alle ihm in dieser Eigenschaft zukommenden Mitteilungen zur Verschwiegenheit verpflichtet. Er ist befugt, alles, was er zur Verteidigung des Beschuldigten für dienlich erachtet, vorzubringen und die gesetzlichen Verteidigungsmittel anzuwenden.

(7) Der Verteidiger kann die Zeugenaussage darüber verweigern, was ihm in dieser Eigenschaft vom Beschuldigten anvertraut wurde.

(8) Die Verteidigung dürfen nicht übernehmen:

  1. 1. Personen, die (vorläufig) vom Dienst enthoben (suspendiert) sind oder gegen die ein strafgerichtliches Verfahren oder ein Disziplinarverfahren eingeleitet ist, für die Dauer der (vorläufigen) Dienstenthebung (Suspendierung) oder des Verfahrens,
  2. 2. Personen während der Vollstreckung einer Disziplinarstrafe,
  3. 3. Personen, die im Verfahren als Zeuge oder Sachverständiger zu vernehmen sind.

vgl. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 (AVG): § 10

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2024

Gesetzesnummer

10005599

Dokumentnummer

NOR12061248

alte Dokumentnummer

N4198511438A

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