Erlassung und Inkrafttreten von Verordnungen
§ 29.
Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmungen folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2020
Gesetzesnummer
20008120
Dokumentnummer
NOR40144704
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