7. Abschnitt
Sonstige Regelungen Datenschutzrechtliche Bestimmungen
§ 29.
(1) Die Bundesanstalt übernimmt im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge (§ 21 Abs. 1) die Funktion als Auftraggeberin gemäß § 4 Z 4 des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, für die im Bereich der KZ-Gedenkstätte Mauthausen am Tage vor der Gesamtrechtsnachfolge verwendeten Daten.
(2) Die Bundesanstalt ist ermächtigt, personenbezogene Daten zu verarbeiten soweit dies zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Davon erfasst ist insbesondere auch das Recht, geeignete Personen und Einrichtungen zur Bearbeitung personenbezogener Daten aus historischen Quellen zu beauftragen.
(3) Die Bundesanstalt ist zur Auskunftserteilung an Betroffene und zur Übermittlung oder Weitergabe personenbezogener Daten von Überlebenden (wie insbesondere Namen und Identitäten von ehemaligen Gefangenen des KZ Mauthausen und seiner Außenlager) oder anderer Personen mit Bezug zum KZ Mauthausen oder seiner Außenlager an Verwandte von Betroffenen, oder an Dritte für Zwecke wissenschaftlicher Untersuchungen befugt. In allen genannten Fällen ist die Identität in geeigneter Form nachzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2018
Gesetzesnummer
20009605
Dokumentnummer
NOR40185612
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)