§ 29 Grundzüge für die Organisierung des Staatsbaudienstes

Alte FassungIn Kraft seit 26.1.1861

§. 29.

Die politische Landesstelle (Statthalterei) ist im betreffenden Lande die oberste Verwaltungsautorität für die in den Bereich des Ministeriums des Innern gehörigen Angelegenheiten des öffentlichen Bauwesens, und überhaupt für alle in das technische Fach einschlägigen Gegenstände, die nicht ausdrücklich einer anderen Behörde im Verwaltungsgebiete zugewiesen sind.

In dieser Beziehung kommen ihr die in den nachfolgenden Paragraphen aufgeführten Befugnisse und Verpflichtungen insbesondere zu.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

10000003

Dokumentnummer

NOR40027623

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)