§ 29 GGBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1998

Übergangsbestimmungen

§ 29.

(1) Fahrzeuge gemäß § 3 Z 8 lit. a, die vor dem 1. Jänner 1997 gebaut wurden, dürfen, wenn sie zwar nicht diesem Bundesgesetz entsprechen, aber nach den am 31. Dezember 1996 geltenden österreichischen Rechtsvorschriften gebaut wurden, bis zum 31. Dezember 2011 für den Vorschriften gemäß § 2 Z 1 lit. a unterliegende Beförderungen weiter verwendet werden, wenn sie auf dem nach den am 31. Dezember 1996 geltenden österreichischen Rechtsvorschriften erforderlichen Sicherheitsstand gehalten werden. Dasselbe gilt für die Weiterverwendung von Fahrzeugen gemäß § 3 Z 8 lit. b für den Vorschriften gemäß § 2 Z 2 lit. a unterliegende Beförderungen.

(2) Ungeachtet des in § 28 bestimmten Außerkrafttretens der dort genannten Rechtsvorschriften bleiben auf deren Grundlage erteilte Genehmigungen, Bewilligungen, Anerkennungen und Bestätigungen sowie ausgestellte Bescheinigungen und angebrachte Kennzeichnungen im bisherigen Ausmaß gültig. Hatten die betreffenden Erteilungen, Ausstellungen und Anbringungen eine befristete Geltung, so erlischt ihre Gültigkeit mit Fristablauf. Verlängerungen auf Grundlage dieses Bundesgesetzes oder einer Verordnung hierzu sind jedoch bei Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung zulässig.

(3) Weiters bleiben als Übergangsbestimmungen in Kraft:

  1. 1. § 1 Abs. 5 Z 1 des in § 28 Z 1 angeführten Bundesgesetzes bis 31. Dezember 1998 und
  2. 2. § 17 der in § 28 Z 11 angeführten Verordnung bis 11. Februar 2001.

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