§ 29 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1974

6. Umfang der Gewerbeberechtigung

§ 29.

Für den Umfang der Gewerbeberechtigung ist der Wortlaut des Gewerbescheines (§ 340) – sofern dieser noch nicht ausgestellt worden ist, der Gewerbeanmeldung (§ 339) – oder des Bescheides, mit dem die Konzession erteilt worden ist (§ 343), im Zusammenhalt mit den einschlägigen Rechtsvorschriften maßgebend. Im Zweifelsfalle sind die den einzelnen Gewerben eigentümlichen Arbeitsvorgänge, die verwendeten Roh- und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge und Maschinen, die historische Entwicklung und die in den beteiligten gewerblichen Kreisen bestehenden Anschauungen und Vereinbarungen zur Beurteilung des Umfanges der Gewerbeberechtigung heranzuziehen.

Schlagworte

Rohstoff

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070010

alte Dokumentnummer

N5197418408S

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