Amtsverschwiegenheit
§ 29
Die/Der Vorsitzende, die/der stellvertretende Vorsitzende, die weiteren Mitglieder und Ersatzmitglieder des Menschenrechtsbeirates unterliegen der Amtsverschwiegenheit im selben Umfang wie die Volksanwaltschaft.
Zuletzt aktualisiert am
23.06.2017
Gesetzesnummer
20007920
Dokumentnummer
NOR40141019
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