Nebenwirkungen
§ 29.
(1) Die Gebrauchsinformation hat eine Beschreibung der unerwünschten Wirkungen, die bei normaler Anwendung des Arzneimittels beobachtet werden können, und der gegebenenfalls zu ergreifenden Gegenmaßnahmen zu enthalten.
(2) Den Angaben gemäß Abs. 1 sind zutreffendenfalls Angaben über für den Laien erkennbare erste Anzeichen und gegebenfalls zu ergreifende Gegenmaßnahmen sowie eine Aufforderung, dem Arzt oder Apotheker jede unerwünschte, nicht in der Gebrauchsinformation aufgeführte Nebenwirkung zu melden, anzuschließen.
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2025
Gesetzesnummer
10010915
Dokumentnummer
NOR12138854
alte Dokumentnummer
N8199550279J
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