§ 29 FMG 1993

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Untersuchungsanstalten

§ 29.

(1) Zur Untersuchung und Begutachtung der diesem Bundesgesetz unterliegenden Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen sind

  1. 1. die Landwirtschaftlich-chemische Bundesanstalt,
  2. 2. die Bundesanstalt für Agrarbiologie und
  3. 3. die Bundesanstalt für alpenländische Landwirtschaft
  1. 4. akkreditierte Stellen im Rahmen des fachlichen Umfangs ihrer Akkreditierung (§ 11 AkkG, BGBl. Nr. 468/1992)

(2) Die Anstalten und Stellen gemäß Abs. 1 haben auf Verlangen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft Untersuchungen im Rahmen dieses Bundesgesetzes durchzuführen und hierüber Befund und Gutachten zu erstatten.

(3) Soweit die Anstalten und Stellen gemäß Abs. 1 außenstehende fachkundige Personen, Institute oder Anstalten zur Untersuchung heranziehen, haben sie in ihrem Gutachten darauf ausdrücklich zu verweisen.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2025

Gesetzesnummer

10010770

Dokumentnummer

NOR12136766

alte Dokumentnummer

N8199331619J

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