Untersuchungsanstalten
§ 29.
(1) Zur Untersuchung und Begutachtung der diesem Bundesgesetz unterliegenden Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen sind
- 1. die Landwirtschaftlich-chemische Bundesanstalt,
- 2. die Bundesanstalt für Agrarbiologie und
- 3. die Bundesanstalt für alpenländische Landwirtschaft
- entsprechend deren Wirkungsbereich gemäß Bundesgesetz über die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, BGBl. Nr. 230/1982, sowie
- 4. akkreditierte Stellen im Rahmen des fachlichen Umfangs ihrer Akkreditierung (§ 11 AkkG, BGBl. Nr. 468/1992)
- befugt.
(2) Die Anstalten und Stellen gemäß Abs. 1 haben auf Verlangen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft Untersuchungen im Rahmen dieses Bundesgesetzes durchzuführen und hierüber Befund und Gutachten zu erstatten.
(3) Soweit die Anstalten und Stellen gemäß Abs. 1 außenstehende fachkundige Personen, Institute oder Anstalten zur Untersuchung heranziehen, haben sie in ihrem Gutachten darauf ausdrücklich zu verweisen.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2025
Gesetzesnummer
10010770
Dokumentnummer
NOR12136766
alte Dokumentnummer
N8199331619J
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