§ 29 FLAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1968

§ 29.

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und wird mit einer Geldstrafe bis zu 5000 S oder mit Arrest bis zu zwei Wochen bestraft:

  1. a) wer vorsätzlich oder grob fahrlässig die gemäß § 25 vorgesehene Meldung nicht rechtzeitig erstattet und dadurch einen unrechtmäßigen Bezug von Familienbeihilfe bewirkt,
  2. b) wer Familienbeihilfe vorsätzlich oder grob fahrlässig zu Unrecht bezieht,
  3. c) wer vorsätzlich oder grob fahrlässig Familienbeihilfe entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes auszahlt und hiefür Ersatzansprüche (§ 22) geltend macht,
  4. d) wer als Dienstgeber zur Auszahlung der Familienbeihilfe verpflichtet ist und dieser Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachkommt,
  5. e) wer vorsätzlich oder grob fahrlässig Ersatzansprüche (§ 22) geltend macht, ohne Familienbeihilfe im entsprechenden Ausmaß ausgezahlt zu haben,

(2) Die Verjährungsfrist (§ 31 Verwaltungsstrafgesetz 1950) beträgt bei den im Abs. 1 angeführten Verwaltungsübertretungen drei Jahre.

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2023

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR12095394

alte Dokumentnummer

N6196723108L

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