§ 29 FGV 2025

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.7.2026

Verlegung von Rohrleitungen

§ 29.

(1) Rohrleitungen müssen so verlegt sein, dass durch Setzungen, Temperaturänderungen oder andere vorhersehbare Ursachen, die Lageveränderungen bewirken können, keine die Sicherheit der Flüssiggasanlage gefährdende mechanische Spannungen auftreten können.

(2) Sämtliche lösbaren Anschlüsse und Verbindungen von Rohrleitungen müssen leicht zugänglich sein.

(3) Eine Verlegung von Rohrleitungen in Rohrkanälen oder Schächten ist nur zulässig, wenn die Rohrkanäle oder Schächte so ausgestattet sind, dass das Ansammeln von Flüssiggas verhindert wird (zB durch hohlraumfreie Verfüllung oder durch Durchlüftung). Rohrleitungen dürfen jedenfalls nicht in Aufzugs-, Lüftungs-, Abfall- oder Elektrokabelschächten verlegt sein.

(4) Erforderlichenfalls müssen Rohrleitungen gegen mechanische Beschädigung geschützt sein.

(5) Wenn die Durchflussrichtung des Flüssiggases nicht offenkundig ist, muss sie an den jeweils betroffenen Absperrarmaturen gut sichtbar gekennzeichnet sein.

Schlagworte

Aufzugsschacht, Lüftungsschacht, Abfallschacht, Elektrokabelschacht

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2026

Gesetzesnummer

20013095

Dokumentnummer

NOR40275406

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