§ 29 Fernmeldegebührengesetz – Anlage (Fernmeldegebührenordnung)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1981

Gebühren für Stromwege des Direkt-Datennetzes und für Fernschreibsonderverbindungen

§ 29.

(1) Für die Überlassung und Instandhaltung von Stromwegen für Anschlüsse des Direkt-Datennetzes und für Fernschreibsonderverbindungen sind Gebühren nach § 34 zu entrichten.

(2) Für die Herstellung, Verlegung und Anschließung von Stromwegen sowie für andere Arbeiten, die auf Verlangen des Inhabers eines Stromweges durchgeführt werden, sind Gebühren nach § 35 zu entrichten.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2023

Gesetzesnummer

10011413

Dokumentnummer

NOR12147705

alte Dokumentnummer

N9197042614L

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