Zuteilung von Emissionszertifikaten für Luftfahrzeugbetreiber durch Versteigerung
§ 29.
In der ersten und zweiten Handelsperiode gemäß § 28 ist jeweils die Anzahl an Emissionszertifikaten, die der Republik Österreich gemäß Art. 3d Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG zugewiesen wird, durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu versteigern. Die Einnahmen aus Versteigerungen fließen dem Bund zu.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Gesetzesnummer
20007503
Dokumentnummer
NOR40132382
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