Vollziehung
§ 29.
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut, soweit die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen.
(2) Mit der Vollziehung des § 2 Abs. 2, des § 10 Abs. 1 vierter Satz, des § 13 Abs. 1 und 4 und des § 28a Abs. 1 ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.
(3) Mit der Vollziehung des § 11 und des § 21 Abs. 1 zweiter Satz ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesminister für Finanzen betraut.
(4) Mit der Vollziehung des § 1 Abs. 2 ist die Bundesregierung betraut.
(5) Mit der Vollziehung des § 23 und des § 26 Abs. 1 Z 2 ist der jeweils mit Vollziehung der dort genannten Verwaltungsvorschriften betraute Bundesminister betraut.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Gesetzesnummer
20003311
Dokumentnummer
NOR40085951
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