vgl. die Verordnung des Reichsministers der Justiz vom 20.3.1939, dRGBl. I S 598/1939, GBlÖ Nr. 432/1939, zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes über das Erlöschen der Fideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen
§ 29
Samtfideikommisse
Bei Fideikommissen, die sich in der Hand mehrerer Besitzer befinden (Samtfideikommisse, Kondominate), gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäß. Der Reichsminister der Justiz kann im Einvernehmen mit dem Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft und dem Reichsforstmeister über die Auseinandersetzung der Mitbesitzer nähere Bestimmungen treffen.
vgl. die Verordnung des Reichsministers der Justiz vom 20.3.1939, dRGBl. I S 598/1939, GBlÖ Nr. 432/1939, zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes über das Erlöschen der Fideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen
Schlagworte
Mitbesitz, Miteigentum
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2023
Gesetzesnummer
10001873
Dokumentnummer
NOR12024641
alte Dokumentnummer
N2193810217S
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