§ 29 Erlöschen der Familienfideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen

Alte FassungIn Kraft seit 13.10.1945

vgl. die Verordnung des Reichsministers der Justiz vom 20.3.1939, dRGBl. I S 598/1939, GBlÖ Nr. 432/1939, zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes über das Erlöschen der Fideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen

§ 29

Samtfideikommisse

Bei Fideikommissen, die sich in der Hand mehrerer Besitzer befinden (Samtfideikommisse, Kondominate), gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäß. Der Reichsminister der Justiz kann im Einvernehmen mit dem Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft und dem Reichsforstmeister über die Auseinandersetzung der Mitbesitzer nähere Bestimmungen treffen.

vgl. die Verordnung des Reichsministers der Justiz vom 20.3.1939, dRGBl. I S 598/1939, GBlÖ Nr. 432/1939, zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes über das Erlöschen der Fideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen

Schlagworte

Mitbesitz, Miteigentum

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2023

Gesetzesnummer

10001873

Dokumentnummer

NOR12024641

alte Dokumentnummer

N2193810217S

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