§. 29.
Gegen eine in Ausübung des Dienstes befindliche Person der bewaffneten Macht oder der Bundespolizei darf mit dem Executionsvollzuge erst begonnen werden, nachdem dem vorgesetzten Commando dieser Personen von der Bewilligung der Execution Anzeige gemacht wurde.
Schlagworte
Exekutionsvollzug, Kommando, Exekution
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR40060594
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