§ 29 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2005

§. 29.

Gegen eine in Ausübung des Dienstes befindliche Person der bewaffneten Macht oder der Bundespolizei darf mit dem Executionsvollzuge erst begonnen werden, nachdem dem vorgesetzten Commando dieser Personen von der Bewilligung der Execution Anzeige gemacht wurde.

Schlagworte

Exekutionsvollzug, Kommando, Exekution

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40060594

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