§ 29 Entschädigungsfondsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 28.5.2001

Antragsfrist

§ 29

Anträge an die Schiedsinstanz sind bis spätestens 24 Monate ab Konstituierung der Schiedsinstanz oder spätestens ein Jahr nach der Abgabe des Schlussberichts der österreichischen Historikerkommission schriftlich beim Fonds einzubringen.

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