§ 29 EnFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1994

Zum Inkrafttreten vgl. Abs. 2 und 3, BGBl. Nr. 80/1994.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 80/1994

§ 29.

Der Vorsitzende hat den Energieförderungsbeirat mindestens einmal jährlich zu einer Sitzung einzuberufen. Er hat weiters ohne Verzug eine Sitzung einzuberufen, wenn es der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie zur Behandlung einer bestimmten Angelegenheit verlangt. Die Geschäfte des Energieförderungsbeirates sind vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie zu führen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 80/1994

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2025

Gesetzesnummer

10006639

Dokumentnummer

NOR40005055

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)