§ 29 ElWOG

Alte FassungIn Kraft seit 19.8.1998

Pflichten

§ 29.

(Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben Betreiber von Verteilernetzen zu verpflichten:

  1. 1. Allgemeine Bedingungen und Allgemeine Tarifpreise zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen und Tarifpreisen mit Endverbrauchern privatrechtliche Verträge über den Anschluß und die ordnungsgemäße Versorgung abzuschließen (Allgemeine Anschluß- und Versorgungspflicht);
  2. 2. zugelassenen Kunden sowie unabhängigen Erzeugern und Eigenerzeugern nach Maßgabe der ihnen gemäß den §§ 39, 41 und 44 zustehenden Rechte, zu den genehmigten Allgemeinen Bedingungen und bestimmten Systemnutzungstarifen den Zugang zu ihrem System zu gewähren;
  3. 3. die für den Netzzugang genehmigten Allgemeinen Bedingungen und bestimmten Systemnutzungstarife unter sinngemäßer Anwendung des 2. Abschnittes zu veröffentlichen.

Schlagworte

Anschlußpflicht

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2024

Gesetzesnummer

10007995

Dokumentnummer

NOR12090669

alte Dokumentnummer

N5199853394L

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