Pflichten
§ 29.
(Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben Betreiber von Verteilernetzen zu verpflichten:
- 1. Allgemeine Bedingungen und Allgemeine Tarifpreise zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen und Tarifpreisen mit Endverbrauchern privatrechtliche Verträge über den Anschluß und die ordnungsgemäße Versorgung abzuschließen (Allgemeine Anschluß- und Versorgungspflicht);
- 2. zugelassenen Kunden sowie unabhängigen Erzeugern und Eigenerzeugern nach Maßgabe der ihnen gemäß den §§ 39, 41 und 44 zustehenden Rechte, zu den genehmigten Allgemeinen Bedingungen und bestimmten Systemnutzungstarifen den Zugang zu ihrem System zu gewähren;
- 3. die für den Netzzugang genehmigten Allgemeinen Bedingungen und bestimmten Systemnutzungstarife unter sinngemäßer Anwendung des 2. Abschnittes zu veröffentlichen.
Schlagworte
Anschlußpflicht
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2024
Gesetzesnummer
10007995
Dokumentnummer
NOR12090669
alte Dokumentnummer
N5199853394L
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