§ 29 EisbBBV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2009

Bilden der Züge

§ 29

(1) Die Radsatzlast und die Meterlast von Schienenfahrzeugen dürfen nicht größer sein, als es für die zu befahrende Strecke zugelassen ist.

(2) Schienenfahrzeuge mit außergewöhnlicher

  1. 1. äußerer Abmessung oder
  2. 2. Radsatzlast oder
  3. 3. Meterlast oder
  4. 4. Beschaffenheit oder
  5. 5. Beladung

    (Außergewöhnliche Schienenfahrzeuge) dürfen in Züge nur eingestellt werden, wenn entsprechende Maßnahmen festgelegt sind.

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