Bilden der Züge
§ 29
(1) Die Radsatzlast und die Meterlast von Schienenfahrzeugen dürfen nicht größer sein, als es für die zu befahrende Strecke zugelassen ist.
(2) Schienenfahrzeuge mit außergewöhnlicher
- 1. äußerer Abmessung oder
- 2. Radsatzlast oder
- 3. Meterlast oder
- 4. Beschaffenheit oder
- 5. Beladung
(Außergewöhnliche Schienenfahrzeuge) dürfen in Züge nur eingestellt werden, wenn entsprechende Maßnahmen festgelegt sind.
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