§ 29.
(1) Wer E-Geld gemäß § 1 Abs. 1 ohne die erforderliche Berechtigung ausgibt, begeht, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.
(2) Wer E-Geld entgegen § 17 über dem Nennwert des entgegengenommenen Geldbetrages ausgibt, begeht, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.
(3) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines E-Geld-Institutes gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 oder einer Zweigstelle gemäß § 9 Abs. 2 die Pflichten gemäß §§ 40, 40a, 40b, 40c, 40d, 41 Abs. 1 bis 4 BWG verletzt, begeht, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 75 000 Euro zu bestrafen.
(4) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines E-Geld-Instituts gemäß § 3 Abs. 2 oder einer Zweigstelle gemäß § 10
- 1. gegen eine Beschränkung gemäß § 3 dieses Bundesgesetzes oder gegen eine Verpflichtung gemäß §§ 18 oder 19 Abs. 1 bis 3 ZaDiG verstößt oder
- 2. gegen eine Verpflichtung gemäß § 11 dieses Bundesgesetzes oder gegen § 20 ZaDiG verstößt oder
- 3. es entgegen den Art. 5 bis 14 der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers die Sammlung, Aufbewahrung, Überprüfung oder Weiterleitung der erforderlichen Angaben unterlässt oder Geldtransfers vornimmt oder entgegennimmt oder Aufbewahrungspflichten oder Mitteilungspflichten verletzt oder
- 4. gegen eine Verpflichtung gemäß § 42 Abs. 1, 2, 3, 4 Z 1 oder 3, Abs. 5, 6 oder 7 BWG verstößt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA hinsichtlich der Z 1 mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro und hinsichtlich der Z 2, der Z 3 oder Z 4 mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.
(5) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines E-Geld-Instituts gemäß § 3 Abs. 2 oder einer Zweigstelle gemäß § 10 die Sicherungspflichten des § 12 dieses Bundesgesetzes oder des § 17 ZaDiG verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.
(6) Wer als Abschlussprüfer eines E-Geld-Instituts gemäß § 3 Abs. 2 oder einer Zweigstelle gemäß § 10 seine Meldepflichten gemäß § 27 Abs. 1, 2 oder 3 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.
(7) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines E-Geld-Instituts gemäß § 3 Abs. 2 oder einer Zweigstelle gemäß § 10 unterlässt, der FMA entgegen § 14 Abs. 3 den Jahresabschluss rechtzeitig vorzulegen, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis 10 000 Euro zu bestrafen.
(8) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines E-Geld-Instituts gemäß § 3 Abs. 2
- 1. die Pflichten gemäß §§ 15, 16 Abs. 2 verletzt oder entgegen § 17 E-Geld unter dem Nennwert des entgegengenommenen Geldbetrages ausgibt oder
- 2. die Pflichten gemäß §§ 18, 19 oder 20 verletzt oder
- 3. die unverzügliche schriftliche Anzeige von in § 6 Abs. 3 oder § 7 genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt oder
- 4. die unverzügliche schriftliche Anzeige gemäß § 21 Abs. 3 ZaDiG von in § 15 dieses Bundesgesetzes genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt,
begeht, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA in den Fällen nach Z 1 mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro und in Fällen nach Z 2 bis 4 mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen.
(9) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Zweigstelle gemäß § 9 Abs. 2
- 1. entgegen § 17 E-Geld unter dem Nennwert des entgegengenommenen Geldbetrages ausgibt oder
- 2. die Pflichten der §§ 18 bis 20 verletzt,
begeht, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA in Fällen nach Z 1 mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro und in den Fällen nach Z 2 mit Geldstrafe bis zu 5 000 Eurozu bestrafen.
(10) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines E-Geld-Emittenten gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 oder 3 bis 6
- 1. entgegen § 17 E-Geld unter dem Nennwert des entgegengenommenen Geldbetrages ausgibt oder
- 2. die Pflichten der §§ 18 bis 20 dieses Bundesgesetzes verletzt,
begeht, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA in den Fällen nach Z 1 mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro und in Fällen nach Z 2 mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen.
(11) Wer E-Geld treuhändig erwirbt und seiner Offenlegungsverpflichtung gemäß § 40 Abs. 2 BWG gegenüber einem E-Geld-Institut gemäß § 3 Abs. 2 oder § 9 oder gegenüber einem anderen E-Geld-Emittenten gemäß § 1 Abs. 2 Z 4 oder 5 nicht nachkommt, begeht, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.
(13) Eine Verwaltungsübertretung nach den Abs. 1 bis 11 wird nur dann verwirklicht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
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