§ 29 Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich

Alte FassungIn Kraft seit 08.8.2018

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

§ 29.

(1) Der Förderwerber hat den Organen und den Beauftragten des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus, der AMA, der Bundeskellereiinspektion, der katasterführenden Stellen, des Rechnungshofs, der bescheinigenden Stelle für den Rechnungsabschluss sowie den Organen der EU (im Folgenden Prüforgane) das Betreten der Betriebsräume und der Produktionsflächen während der Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten und auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, insbesondere das Kellerbuch, Aufzeichnungen, Belege und sonstige Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren.

(2) Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Buchhaltung, insbesondere in das Kellerbuch, in das Bestandsverzeichnis und in alle aus Sicht der Prüforgane für die Prüfung erforderlichen Unterlagen des Förderwerbers Einsicht zu nehmen. Die Prüforgane sind weiters ermächtigt, Fotodokumentationen bei der Vor-Ort-Kontrolle anzufertigen.

(3) Bei der Prüfung hat der Förderwerber oder eine geeignete und informierte Auskunftsperson des Förderwerbers anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten.

(4) Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung dem Förderwerber zu bestätigen.

(5) Im Falle automationsunterstützter Buchführung hat der Förderwerber auf seine Kosten den Prüforganen auf Verlangen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.

(6) Sind für den Förderwerber Dritte, wie zB Lieferanten, Dienstleister, Installationsbetriebe oder Ähnliche, tätig geworden, gelten die Abs. 1 bis 5 auch gegenüber diesen.

(7) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 bis 6 gelten im Falle des vollständigen oder teilweisen Überganges des Betriebes auch für den Rechtsnachfolger.

(8) Die Prüforgane können zum Nachweis der vom Förderwerber getätigten Angaben weitere Unterlagen, die Vorlage von Originalen oder die Beglaubigung von Unterschriften verlangen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Maßnahme erforderlich ist.

Schlagworte

Duldungspflicht

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

20010278

Dokumentnummer

NOR40205936

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