Sanktionen
§ 29
(1) Erfüllt ein förderungswerbender Betrieb Voraussetzungen oder Auflagen dieser Verordnung nicht oder verstößt in einer anderen Weise gegen Vorschriften dieser Verordnung, so können Auszahlungen verweigert oder ausbezahlte Förderungsbeträge zurückgefordert werden.
(2) Der für die Kürzung von Zahlungen gem. Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor anzuwendende Prozentsatz beträgt 5%.
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