§ 29 Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2008

6. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen Mitteilungspflicht

§ 29.

Der Antragsteller hat jede Veränderung, die dazu führt, dass die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht mehr mit seinen Angaben im Antrag übereinstimmen, dem BMLFUW unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2018

Gesetzesnummer

20006124

Dokumentnummer

NOR40103001

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