§ 29.
Befinden sich die Haltestellen mehrerer Unternehmer oder Linien in unmittelbarer Nähe voneinander, so sind sie, sofern es die örtlichen Verhältnisse gestatten, zu einer Haltestelle zusammenzuziehen. Unter dem gemeinsamen Haltestellenzeichen ist eine rechteckige, gelbe Tafel anzubringen, auf der in grüner Schrift untereinander die Unternehmen anzugeben sind.
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2023
Gesetzesnummer
10006218
Dokumentnummer
NOR12068639
alte Dokumentnummer
N5195417426L
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