§ 29 Durchführung des Kraftfahrliniengesetzes 1952 (1. Durchführungsverordnung)

Alte FassungIn Kraft seit 02.9.1954

§ 29.

Befinden sich die Haltestellen mehrerer Unternehmer oder Linien in unmittelbarer Nähe voneinander, so sind sie, sofern es die örtlichen Verhältnisse gestatten, zu einer Haltestelle zusammenzuziehen. Unter dem gemeinsamen Haltestellenzeichen ist eine rechteckige, gelbe Tafel anzubringen, auf der in grüner Schrift untereinander die Unternehmen anzugeben sind.

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2023

Gesetzesnummer

10006218

Dokumentnummer

NOR12068639

alte Dokumentnummer

N5195417426L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)