§ 29.
In Verkaufsräumen dürfen DGP nur in Regalen aus nicht brennbaren oder schwer brennbaren Baustoffen, zB Holzverbundplatten, gelagert werden. Die Regale für DGP müssen mindestens 5 m von Hauptein- und ‑ausgängen sowie Notausgängen entfernt angeordnet sein.
Schlagworte
Haupteingang, Hauptausgang
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2018
Gesetzesnummer
20002373
Dokumentnummer
NOR40037999
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