§ 29 DGPLV 2002

Alte FassungIn Kraft seit 21.12.2002

§ 29.

In Verkaufsräumen dürfen DGP nur in Regalen aus nicht brennbaren oder schwer brennbaren Baustoffen, zB Holzverbundplatten, gelagert werden. Die Regale für DGP müssen mindestens 5 m von Hauptein- und ‑ausgängen sowie Notausgängen entfernt angeordnet sein.

Schlagworte

Haupteingang, Hauptausgang

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2018

Gesetzesnummer

20002373

Dokumentnummer

NOR40037999

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)