Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen über die Anpassung bestehender Deponien an den Stand der Technik in Kraft, spätestens jedoch mit 1. Jänner 1997 (vgl. § 33).
Dokumentation
§ 29.
(1) Der Deponiebetreiber hat zum Nachweis eines ordnungsgemäßen Betriebes über folgende Punkte fortlaufende Aufzeichnungen zu führen und diese der für die Aufsicht zuständigen Behörde auf Verlangen sowie nach Abschluß der Deponie unaufgefordert vorzulegen:
- 1. Masse und Art sowie Besitzer und Anlieferer jeder abgelagerten Abfallcharge einschließlich Datum der Anlieferung; bei Bodenaushub sowie Tunnelausbruch zusätzlich den Ort des Bauvorhabens; insbesondere für Abfälle, die gemäß § 19 AWG mit Begleitschein übergeben wurden, sind die übernommenen Mengen nach Abfallarten detailliert zu gliedern;
- 2. Datum der zugehörigen Gesamtbeurteilung oder Angabe, daß eine Gesamtbeurteilung auf Grund des § 7 Abs. 1 nicht erforderlich ist;
- 3. Datum einer der Gesamtbeurteilung zugrundeliegenden Analyse oder Angabe, daß eine repräsentative Probenahme nicht möglich war und eine Beurteilung auf Grund von Literaturdaten und Erfahrungswerten gemäß § 6 Abs. 7 vorgenommen wurde;
- 4. Ergebnisse der Gesamtbeurteilungen (einschließlich Analysenergebnisse);
- 5. bei verfestigten Abfällen das Gutachten gemäß § 11 einschließlich zugehöriger Unterlagen;
- 6. bei Bodenaushub sowie Tunnelausbruch den Ort der Probenahme und die Ergebnisse der chemischen Analysen für jede Einzelprobe;
- 7. Maßnahmen, Beobachtungen und Ergebnisse aus der Eingangskontrolle wie
- a) die Durchführung und Ergebnisse der Identitätskontrollen mit Angabe des überprüften Abfallbesitzers und der Abfallcharge,
- b) Fehldeklarationen,
- c) die Zurückweisung eines Abfalls oder die Zurücknahme eines angelieferten Abfalls durch den Abfallbesitzer gemäß § 8 Abs. 7,
- d) die Durchführung und Ergebnisse der Untersuchung von Rückstellproben gemäß § 10 Abs. 3 mit Angabe des überprüften Abfallbesitzers und der Abfallchargen,
- e) bei verfestigten Abfällen die Durchführung und Ergebnisse der Untersuchung der Probekörper auf Zerfallserscheinungen gemäß § 10 Abs. 2;
- 8. Durchführung, Umfang und Ergebnisse der Kontrollen durch das Deponieaufsichtsorgan gemäß § 32;
- 9. Einbaustelle und Zeitpunkt des Einbaues übernommener Abfallchargen;
- 10. Daten zur Erhebung des Wasserhaushaltes (§ 21);
- 11. Daten der Emissions- und Immissionskontrolle (§ 27);
- 12. Daten der Kontrolle des Deponiekörpers (§ 28).
(2) Weiters sind zum Nachweis des ordnungsgemäßen Betriebs jeweils spätestens bis zum 10. April jeden Jahres Aufzeichnungen über die im vorangegangenen Kalenderjahr insgesamt abgelagerten Abfallmengen, gegliedert nach Abfallbesitzer, Abfallart (Bezeichnung, Abfall-Schlüsselnummer), der für die Aufsicht zuständigen Behörde und dem Bundesministerium für Umwelt vorzulegen.
Schlagworte
Emissionskontrolle
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Gesetzesnummer
10010973
Dokumentnummer
NOR12139439
alte Dokumentnummer
N8199654490J
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