§ 29 BSFG 2017

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2018

Aufbringung der Mittel

§ 29.

(1) Die Mittel der Bundes-Sport GmbH werden aufgebracht durch:

  1. 1. Beiträge des Bundes in der Höhe der gemäß § 20 GSpG für die Bundes-Sportförderung aus den Abgabenmitteln der Glückspielkonzessionäre zur Verfügung gestellten Mittel;
  2. 2. sonstige Beiträge des Bundes gemäß § 5 Abs. 3 und 4;
  3. 3. Rückzahlungen von Förderungen;
  4. 4. sonstige Rückflüsse und Zinserträgnisse aus von der Gesellschaft gewährten Förderungen;
  5. 5. sonstige Einnahmen, insbesondere Sponsorengelder;
  6. 6. freiwillige Zuwendungen;
  7. 7. Ersatz der notwendigen Administrativaufwendungen der Gesellschaft in der Höhe von mindestens 2,2 Millionen Euro jährlich durch den Bund;
  8. 8. Beiträge des Bundes für Zuschüsse der Gesellschaft an die Bundessporteinrichtungen Gesellschaft mbH für Investitionen gemäß § 5 Abs. 2 BSEOG;
  9. 9. Beiträge des Bundes für Zuschüsse und Kostenersätze der Gesellschaft an die Bundessporteinrichtungen Gesellschaft mbH gemäß § 10 BSEOG.

(2) Dieser Ersatz ist zu erhöhen, wenn der Gesellschaft zusätzliche Aufgaben, die mit Mehraufwendungen für die Gesellschaft verbunden sind, übertragen werden.

(3) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat die jährlichen Beiträge gemäß Abs. 1 Z 1 und 7 in vier gleichen Teilbeträgen quartalsmäßig im Voraus und die übrigen Mittel gemäß Abs. 1 nach Bedarf der Bundes-Sport GmbH anzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2025

Gesetzesnummer

20009941

Dokumentnummer

NOR40195346

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