§ 29 BRGO 1974

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1987

Abschnitt 5

Zentralbetriebsrat Konstituierung

§ 29

(1) § 29.Für die Konstituierung des Zentralbetriebsrates gelten

§ 10 Abs. 1 bis 4 und § 13 sinngemäß.

(2) Für die Bekanntgabe des Ergebnisses der konstituierenden Sitzung gilt § 11 sinngemäß mit der Maßgabe, daß der Vorsitzende des Zentralbetriebsrates das Ergebnis auch allen im Unternehmen bestellten Betriebsräten bekanntzugeben hat, die für den Anschlag in ihrem Betrieb zu sorgen haben.

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