7. Abschnitt
Biozid-Produkte-Verzeichnis; Prüf- und Bewertungsstellen; Datenverwertung; Datenverkehr und Vertraulichkeit
Biozid-Produkte-Verzeichnis
§ 29
(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat ein Biozid-Produkte-Verzeichnis zu führen. In dieses Verzeichnis sind alle zugelassenen und registrierten Biozid-Produkte unter einer fortlaufenden Nummer einzutragen. Zu diesen Biozid-Produkten sind hinsichtlich aller Abänderungen und Erneuerungen die entsprechenden Eintragungen vorzunehmen.
(2) Zu diesen Biozid-Produkten sind jeweils folgende Angaben anzuführen:
- 1. Name oder Firmenname des Zulassungs- oder Registrierungsinhabers und
- 2. Handelsname des Biozid-Produktes und
- 3. Bezeichnung und Anteil jedes darin enthaltenen Wirkstoffes sowie Bezeichnung jedes gefährlichen Stoffes samt seiner Einstufung nach den gefährlichen Eigenschaften gemäß § 3 Abs. 1 und § 21 ChemG 1996 und den darauf beruhenden Verwaltungsakten und
- 4. Produktart und zugelassene oder registrierte Verwendungszwecke und
- 5. Art des Biozid-Produktes (wie Flüssigkonzentrat, Granulat, Pulver, Feststoff) und
- 6. gegebenenfalls festgelegte Rückstandshöchstwerte und
- 7. Zulassungs- oder Registrierungsbedingungen, Gründe für die Abänderung und Erneuerung der Zulassung oder Registrierung und
- 8. Angabe, ob das Biozid-Produkt als Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential registriert worden ist, ob es innerhalb eines Rahmens zugelassen oder registriert worden ist sowie sonstige Besonderheiten der Zulassung oder Registrierung.
(3) In das Biozid-Produkte-Verzeichnis gemäß Abs. 1 kann jede Person während der Amtsstunden Einsicht nehmen, an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auf eigene Kosten anfertigen lassen.
(4) Für jedes Quartal sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft alle jene Biozid-Produkte, die in dem betreffenden Zeitraum zugelassen oder registriert worden sind, alle durchgeführten Erneuerungen und Abänderungen von bestehenden Zulassungen und Registrierungen sowie alle erfolgten Zurückweisungen und Abweisungen von Anträgen auf Zulassung oder Registrierung, nach der Bezeichnung des Biozid-Produktes geordnet, mit den Angaben im Sinne des Abs. 2 sowie mit der Angabe des Anteils jedes gefährlichen Stoffes im einzelnen Biozid-Produkt zu erfassen.
(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat außerdem jährlich eine Liste der Biozid-Produkte, die gemäß diesem Bundesgesetz zugelassen oder registriert sind, zu erstellen.
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