§ 29 BFA-VG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Übermittlung personenbezogener Daten

§ 29.

(1) Die gemäß §§ 27 Abs. 1 sowie 28 verarbeiteten Daten dürfen folgenden Empfängern übermittelt werden, soweit diese sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen:

  1. 1. den Sicherheitsbehörden (§ 4 SPG),
  2. 2. den staatsanwaltschaftlichen Behörden,
  3. 3. den Zivil- und Strafgerichten,
  4. 4. den Verwaltungsgerichten der Länder,
  5. 5. dem Amt des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge in Österreich,
  6. 6. den Vertragsparteien eines Abkommens zur Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz zuständigen Staates oder den Behörden der Staaten, die die Dublin-Verordnung anzuwenden haben,
  7. 7. den für die Vollziehung der Genfer Flüchtlingskonvention zuständigen ausländischen Behörden, wenn die Feststellung der Identität sowie die Asylgewährung ohne eine Übermittlung an diese Behörden nicht möglich und gewährleistet ist, dass solche Daten nicht Behörden jenes Staates zugänglich werden, in dem der Asylwerber oder der Flüchtling behauptet, Verfolgung befürchten zu müssen,
  8. 8. den österreichischen Vertretungsbehörden,
  9. 9. den Behörden nach dem NAG,
  10. 10. den Staatsbürgerschaftsbehörden,
  11. 11. den Personenstandsbehörden,
  12. 12. den mit der Vollziehung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes betrauten Behörden,
  13. 13. den Finanzstrafbehörden,
  14. 14. den Jugendwohlfahrtsträgern,
  15. 15. den Rechtsberatern (§§ 49 bis 52).

    Im Übrigen sind Übermittlungen nur zulässig, wenn dafür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.

(2) Die gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 bis 11 und gemäß § 28 verarbeiteten Daten dürfen folgenden Empfängern übermittelt werden, soweit diese sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen:

  1. 1. Organen des Bundes und der Länder, die Aufgaben zur Erfüllung der Grundversorgungsvereinbarung vollziehen,
  2. 2. dem Arbeitsmarktservice und den mit Betreuung und Integrationshilfe betrauten Einrichtungen der Gebietskörperschaften,
  3. 3. den Gebietskrankenkassen und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, und
  4. 4. dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten.

(3) Die gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 bis 9 und 11 verarbeiteten Daten dürfen den Meldebehörden übermittelt werden, soweit diese sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen.

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