SECHSTER ABSCHNITT
Mitwirkung an außergerichtlichen Tatausgleichen und gemeinnützigen Leistungen
§ 29.
(1) An Bemühungen um außergerichtliche Tatausgleiche (§ 7 des Jugendgerichtsgesetzes 1988) wirken auf Ersuchen der Staatsanwaltschaften und Gerichte Beamte und Vertragsbedienstete des Planstellenbereiches Bewährungshilfe des Bundesministeriums für Justiz mit, die für diese Tätigkeit besonders geeignet sind. Sie berichten der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht im Einzelfall über das Ergebnis ihrer Mitwirkung an solchen Bemühungen.
(2) Die §§ 7, 7a und 11 gelten für die Mitwirkung an außergerichtlichen Tatausgleichen dem Sinne nach.
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2025
Gesetzesnummer
10002137
Dokumentnummer
NOR12028156
alte Dokumentnummer
N2196923536S
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