Atemschutzgeräte
§ 29.
(1) Für den Grubenrettungsdienst dürfen nur solche Atemschutzgeräte verwendet werden, deren Bauart gemäß § 290 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung zugelassen worden ist.
(2) Sauerstoff-Kreislaufgeräte müssen mindestens jedes zweite Jahr auf ihre Einsatzfähigkeit von Sachverständigen, die hiezu auf Grund ihrer Kenntnisse und Erfahrungen vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie als geeignet erklärt worden sind, überprüft werden. Hierüber muß eine Prüfbescheinigung vorliegen.
(3) Die Instandhaltung und Prüfung der Sauerstoff-Kreislaufgeräte durch den Hauptgerätewart hat nach den Bestimmungen der Anlage 4 zu erfolgen.
(4) Über das Ergebnis der wöchentlichen und monatlichen Prüfungen nach Anlage 4 sind Aufzeichnungen zu führen.
(5) Unfälle, deren Ursache in einem Versagen eines Atemschutzgerätes gelegen sind kann, sind der Berghauptmannschaft unverzüglich anzuzeigen. An diesem Atemschutzgerät darf vor der bergbehördlichen Unfallserhebung nichts geändert werden.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2025
Gesetzesnummer
10006304
Dokumentnummer
NOR40004982
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