Finanz- und Zollämter.
§ 29.
(1) Die bestehenden Finanzämter, Hauptzollämter und Zollämter bleiben vorläufig aufrecht. Das Staatsamt für Finanzen wird durch Verordnung die erforderlichen Änderungen in der Organisation treffen.
(2) Die Zuständigkeit des Finanzamtes für Liegenschaften in Wien geht, soweit es sich um die Verwaltung der staatseigenen Liegenschaften handelt, auf die Dienststelle für Staatsgebäudeverwaltung, soweit es sich um die Verwaltung eingezogener oder beschlagnahmter Vermögen handelt, auf die Finanzlandesdirektion für Wien und Niederösterreich über.
In Abs. 2 hätte es richtig "Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland" heißen müssen (vgl. § 28).
Schlagworte
Zollamt, Bundesvermögen, Bundesgebäudeverwaltung
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Gesetzesnummer
10000206
Dokumentnummer
NOR12003414
alte Dokumentnummer
N1194516414S
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