§ 29 Behoerden-UeG

Alte FassungIn Kraft seit 29.7.1945

Finanz- und Zollämter.

§ 29.

(1) Die bestehenden Finanzämter, Hauptzollämter und Zollämter bleiben vorläufig aufrecht. Das Staatsamt für Finanzen wird durch Verordnung die erforderlichen Änderungen in der Organisation treffen.

(2) Die Zuständigkeit des Finanzamtes für Liegenschaften in Wien geht, soweit es sich um die Verwaltung der staatseigenen Liegenschaften handelt, auf die Dienststelle für Staatsgebäudeverwaltung, soweit es sich um die Verwaltung eingezogener oder beschlagnahmter Vermögen handelt, auf die Finanzlandesdirektion für Wien und Niederösterreich über.

In Abs. 2 hätte es richtig "Finanzlandesdirektion für Wien,

Niederösterreich und Burgenland" heißen müssen (vgl. § 28).

Schlagworte

Zollamt, Bundesvermögen, Bundesgebäudeverwaltung

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10000206

Dokumentnummer

NOR12003414

alte Dokumentnummer

N1194516414S

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