§ 29 BBVGO

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1998

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 138/2003).

Abschnitt 5

Behindertenvertrauensperson Verhältnis der Behindertenvertrauensperson zu den Organen der Personalvertretung

§ 29.

(1) Die Behindertenvertrauensperson (Personalbehindertenvertrauensperson, Zentralbehindertenvertrauensperson, Konzernbehindertenvertrauensperson) ist berufen, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der begünstigten Behinderten im Einvernehmen mit dem entsprechenden Personalvertretungsorgan wahrzunehmen.

(2) Die Organe der Personalvertretung sind verpflichtet, der Behindertenvertrauensperson bei der Wahrnehmung der besonderen Belange der begünstigten Behinderten beizustehen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2025

Gesetzesnummer

10009123

Dokumentnummer

NOR12115665

alte Dokumentnummer

N6199851911L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)