§ 29 B-KUVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1975

§ 29.

(1) Dem Unterstützungsfonds können im Bereich der Krankenversicherung

  1. 1. bis zu 25 v. H. des im Rechnungsabschluß nachgewiesenen Gebarungsüberschusses, höchstens jedoch 1 v. H. der Erträge an Beiträgen in der Krankenversicherung oder
  2. 2. bis zu 3 v. T. der Erträge an Beiträgen in der Krankenversicherung

(2) Überweisungen nach Abs. 1 Z. 1 dürfen nur so weit erfolgen, daß die Mittel des Unterstützungsfonds am Ende des Geschäftsjahres den Betrag von 5 v. T. der Erträge an Beiträgen in der Krankenversicherung nicht übersteigen.

(3) Im Bereich der Unfallversicherung kann die Versicherungsanstalt zur Bildung und Auffüllung des Unterstützungsfonds einen Zuschlag zu den Unfallversicherungsbeiträgen bis zu 2 v. H. dieser Beiträge einheben. Die Höhe des Unterstützungsfonds darf jedoch 5 v. H. der Erträge an Versicherungsbeiträgen des Geschäftsjahres nicht übersteigen.

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2024

Gesetzesnummer

10008215

Dokumentnummer

NOR12095499

alte Dokumentnummer

N6196749069L

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