§ 29.
(1) Dem Unterstützungsfonds können im Bereich der Krankenversicherung
- 1. bis zu 25 v. H. des im Rechnungsabschluß nachgewiesenen Gebarungsüberschusses, höchstens jedoch 1 v. H. der Erträge an Beiträgen in der Krankenversicherung oder
- 2. bis zu 3 v. T. der Erträge an Beiträgen in der Krankenversicherung
- überwiesen werden.
(2) Überweisungen nach Abs. 1 Z. 1 dürfen nur so weit erfolgen, daß die Mittel des Unterstützungsfonds am Ende des Geschäftsjahres den Betrag von 5 v. T. der Erträge an Beiträgen in der Krankenversicherung nicht übersteigen.
(3) Im Bereich der Unfallversicherung kann die Versicherungsanstalt zur Bildung und Auffüllung des Unterstützungsfonds einen Zuschlag zu den Unfallversicherungsbeiträgen bis zu 2 v. H. dieser Beiträge einheben. Die Höhe des Unterstützungsfonds darf jedoch 5 v. H. der Erträge an Versicherungsbeiträgen des Geschäftsjahres nicht übersteigen.
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2024
Gesetzesnummer
10008215
Dokumentnummer
NOR12095499
alte Dokumentnummer
N6196749069L
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