§ 29.
(1) Eine ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches ist im Rahmen von Arbeitsverhältnissen in dem in den Anlagen 1, 6, 7, 9, 10, 11, 12, 14, 16, 17, 18, 20, 22, 25, 26, 29, 30, 32, 33, 35, 36 und 41 jeweils angeführten Umfang zu absolvieren.
(2) Die ergänzende spezielle Ausbildung ist in anerkannten Ausbildungsstätten zu absolvieren. Die ergänzende spezielle Ausbildung hat im bezeichnungsrelevanten Teilgebiet auf einer genehmigten Ausbildungsstelle zu erfolgen. In Universitätskliniken, in medizinischen Universitätsinstituten und in Untersuchungsanstalten der Bundesstaatlichen Gesundheitsverwaltung gelten die jeweils in den Stellenplänen enthaltenen Assistentenplanstellen und Ärzteplanstellen als Höchstzahl der Ausbildungsstellen.
(3) Urlaubs-, Erkrankungs- und sonstige Verhinderungszeiten während der ergänzenden speziellen Ausbildung sind nur soweit anzurechnen, als sie insgesamt nicht mehr als höchstens den sechsten Teil der in den Anlagen 1, 6, 7, 9, 10, 11, 12, 14, 16, 17, 18, 20, 22, 25, 26, 29, 30, 32, 33, 35, 36 und 41 genannten jeweiligen Ausbildungszeiten betragen.
(4) Zeiten des Präsenz- und Zivildienstes, des Ausbildungsdienstes von Frauen beim Bundesheer und des Karenzurlaubs unterbrechen die ergänzende spezielle Ausbildung und sind nicht anzurechnen.
(5) Ziel der ergänzenden speziellen Ausbildung ist der Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten in dem betreffenden Zusatzfach jeweils zumindest in dem in den Anlagen 1, 6, 7, 9, 10, 11, 12, 14, 16, 17, 18, 20, 22, 25, 26, 29, 30, 32, 33, 35, 36 und 41 angeführten Umfang. Die ergänzende spezielle Ausbildung hat darüber hinaus auch begleitende theoretische Unterweisungen zu enthalten.
Schlagworte
Urlaubszeit, Erkrankungszeit, Präsenzdienst
Zuletzt aktualisiert am
13.03.2018
Gesetzesnummer
10010796
Dokumentnummer
NOR12142884
alte Dokumentnummer
N8199855789L
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