§ 29 AOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1988

Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in § 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.

§ 29

§ 29. Jedes Mitglied ist zur Teilnahme an den Sitzungen des Akademiekollegiums verpflichtet. Ist ein Mitglied verhindert, an einer Sitzung teilzunehmen, so hat es dies dem Vorsitzenden unter Angabe der Gründe bekanntzugeben. Hinsichtlich der Vertretung gilt folgendes:

  1. 1. Ordentliche Hochschulprofessoren sind im Falle ihrer Verhinderung berechtigt, ihre Stimme einem anderen Hochschulprofessor für die Dauer einer Sitzung oder eines Teiles einer Sitzung zu übertragen. Die Stimmübertragung hat schriftlich zu erfolgen. Der Vorsitzende ist hievon in Kenntnis zu setzen. Einem Hochschulprofessor kann nur eine Stimme übertragen werden. Der vertretende Hochschulprofessor hat in der betreffenden Sitzung zwei Stimmen.
  2. 2. Bei Verhinderung einer der im § 27 Abs. 1 Z 2 bis 4 bezeichneten Personen nimmt der auf Grund der Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, bzw. des Hochschülerschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 309/1973, bestellte Stellvertreter an der Sitzung teil.
  3. 3. Bei Verhinderung einer der im § 27 Abs. 1 Z 5 und 6 bezeichneten Personen nimmt das gewählte (entsendete) Ersatzmitglied an der Sitzung teil.
  4. 4. Bei Verhinderung einer der im § 27 Abs. 1 Z 7 bis 9 bezeichneten Personen nimmt deren Stellvertreter (§ 49 Abs. 4, § 59 Abs. 3, § 61 Abs. 2) an der Sitzung teil.

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