§ 29 Antidumpinggesetz 1985

Alte FassungIn Kraft seit 20.3.1985

ABSCHNITT IV Drittlandschutz

§ 29.

(1) Ein Verfahren gemäß den Abschnitten II und III kann unter Bedachtnahme auf völkerrechtliche Verpflichtungen auf Ersuchen der Behörden eines Drittlandes zu dessen Gunsten eingeleitet werden, soweit die Gegenseitigkeit gewährleistet ist.

(2) Die Abschnitte II und III sind auf ein Verfahren gemäß Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei der Prüfung die Auswirkungen in Betracht zu ziehen sind, die das behauptete Dumping oder die behauptete Gewährung von Prämien oder Subventionen auf den im Drittland betroffenen Wirtschaftszweig insgesamt hat. Die Beurteilung der Schädigung nur nach den Auswirkungen auf die Ausfuhren des Wirtschaftszweiges des Drittlandes, sei es nach Österreich oder insgesamt, ist nicht zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2024

Gesetzesnummer

10004434

Dokumentnummer

NOR12048554

alte Dokumentnummer

N3198518235R

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