ABSCHNITT IV Drittlandschutz
§ 29.
(1) Ein Verfahren gemäß den Abschnitten II und III kann unter Bedachtnahme auf völkerrechtliche Verpflichtungen auf Ersuchen der Behörden eines Drittlandes zu dessen Gunsten eingeleitet werden, soweit die Gegenseitigkeit gewährleistet ist.
(2) Die Abschnitte II und III sind auf ein Verfahren gemäß Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei der Prüfung die Auswirkungen in Betracht zu ziehen sind, die das behauptete Dumping oder die behauptete Gewährung von Prämien oder Subventionen auf den im Drittland betroffenen Wirtschaftszweig insgesamt hat. Die Beurteilung der Schädigung nur nach den Auswirkungen auf die Ausfuhren des Wirtschaftszweiges des Drittlandes, sei es nach Österreich oder insgesamt, ist nicht zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024
Gesetzesnummer
10004434
Dokumentnummer
NOR12048554
alte Dokumentnummer
N3198518235R
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